Msgr. Martin Happe, Bischof von Mauretanien, besucht zwischen dem 13. und 22. April 2018 die Schweiz Der deutschstämmige Martin Happe wirkt seit 1995 als Vorsitzender des einzigen Bistums in der Islamischen Republik Mauretanien. Dort bekennen sich 99.5 Prozent der Bevölkerung zum Islam, wogegen nur etwa 5000 Katholiken in sechs Pfarreien leben. Zusammen mit dem Bischof kümmern… Continue reading Kleine christliche Herde in grosser islamischen Republik
Schlagwort: Vermeidung des Krieges
Aus dem röm.-kath. Katechismus, 2307 – 2317
2307 Das fünfte Gebot verbietet, menschliches Leben willentlich zu zerstören. Wegen der Übel und Ungerechtigkeiten, die jeder Krieg mit sich bringt, fordert die Kirche alle eindringlich zum Beten und Handeln auf, damit die göttliche Güte uns von der alten Knechtschaft des Krieges befreit [Vgl. GS 81,4].
2308 Jeder Bürger und jeder Regierende ist verpflichtet, sich für die Vermeidung von Kriegen tätig einzusetzen.
Solange allerdings „die Gefahr von Krieg besteht und solange es noch keine zuständige internationale Autorität gibt, die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist, kann man, wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind, einer Regierung das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung nicht absprechen“ (GS 79,4) (Vgl. dazu auch 2266).
2309 Die Bedingungen, unter denen es einem Volk gestattet ist, sich in Notwehr militärisch zu verteidigen, sind genau einzuhalten. Eine solche Entscheidung ist so schwerwiegend, daß sie nur unter den folgenden strengen Bedingungen, die gleichzeitig gegeben sein müssen, sittlich vertretbar ist (Vgl. dazu auch 2243):
– Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muß sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.
– Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurchführbar oder wirkungslos erwiesen haben.
– Es muß ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen.
– Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel. Beim Urteil darüber, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist sorgfältig auf die gewaltige Zerstörungskraft der modernen Waffen zu achten.
Dies sind die herkömmlichen Elemente, die in der sogenannten Lehre vom „gerechten Krieg“ angeführt werden.
Die Beurteilung, ob alle diese Voraussetzungen für die sittliche Erlaubtheit eines Verteidigungskrieges vorliegen, kommt dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind (Vgl. dazu auch 1897).
2310 Die staatlichen Behörden haben in diesem Fall das Recht und die Pflicht, den Bürgern die zur nationalen Verteidigung notwendigen Verpflichtungen aufzuerlegen.
Diejenigen, die sich als Militärangehörige in den Dienst ihres Vaterlandes stellen, verteidigen die Sicherheit und Freiheit der Völker. Wenn sie ihre Aufgabe richtig erfüllen, tragen sie zum Gemeinwohl der Nation und zur Erhaltung des Friedens bei [Vgl. GS 79,5] (Vgl. dazu auch 2239, 1909).
2311 Die staatlichen Behörden sollen sich in angemessener Weise um jene kümmern, die aus Gewissensgründen den Waffengebrauch verweigern. Diese bleiben verpflichtet, der Gemeinschaft in anderer Form zu dienen [Vgl. GS 79,3].
2312 Die Kirche und die menschliche Vernunft erklären, daß das sittliche Gesetz während bewaffneter Konflikte in Geltung bleibt. Es „wird nicht deshalb, weil ein Krieg unglücklicherweise ausgebrochen ist, damit nun jedes Kampfmittel zwischen den gegnerischen Parteien erlaubt“ (GS 79,4).
2313 Die Zivilbevölkerung, die verwundeten Soldaten und die Kriegsgefangenen sind zu achten und mit Menschlichkeit zu behandeln.
Handlungen, die mit Wissen und Willen gegen das Völkerrecht und seine allgemeingültigen Grundsätze verübt werden, sowie Befehle, solche Handlungen auszuführen, sind Verbrechen. Blinder Gehorsam ist kein ausreichender Entschuldigungsgrund für jene, die sich solchen Befehlen fügen. So ist die Ausrottung eines Volkes, einer Nation oder einer ethnischen Minderheit als eine Todsünde zu verurteilen. Man ist sittlich verpflichtet, sich Befehlen, die einen Völkermord anordnen, zu widersetzen (Vgl. dazu auch 2242).
2314 „Jede Kriegshandlung, die auf die Vernichtung ganzer Städte oder weiter Gebiete und ihrer Bevölkerung unterschiedslos abstellt, ist ein Verbrechen gegen Gott und gegen den Menschen, das fest und entschieden zu verwerfen ist“ (GS 80,4). Eine Gefahr des modernen Krieges ist es, den Besitzern hochtechnisierter, insbesondere atomarer, biologischer oder chemischer Waffen Anlaß zu solchen Verbrechen zu geben.
2315 Die Anhäufung von Waffen erscheint vielen als ein paradoxerweise geeignetes Vorgehen, mögliche Gegner vom Krieg abzuhalten. Sie sehen darin das wirksamste Mittel, um den Frieden zwischen den Nationen zu sichern. Gegenüber einer solchen Abschreckung sind schwere moralische Vorbehalte anzubringen. Der Rüstungswettlauf sichert den Frieden nicht. Statt die Kriegsursachen zu beseitigen, droht er diese zu verschlimmern. Die Ausgabe ungeheurer Summen, die für die Herstellung immer neuer Waffen verwendet werden, verhindert, daß notleidenden Völkern geholfen wird [Vgl. PP 53]. Somit hält die übermäßige Rüstung die Entwicklung der Völker auf. Sie vervielfacht die Konfliktgründe und verstärkt die Gefahr der Ausbreitung von Kriegen.
2316 Waffenerzeugung und Waffenhandel betreffen das Gemeinwohl der Nationen und der internationalen Gemeinschaft. Deshalb hat der Staat das Recht und die Pflicht, sie gesetzlich zu regeln. Kurzfristige private oder kollektive Interessen rechtfertigen nicht Unternehmungen, die Gewalttätigkeit und die Auseinandersetzungen zwischen den Nationen schüren und die internationale Rechtsordnung gefährden (Vgl. dazu auch 1906).
2317 Ungerechtigkeiten, krasse Unterschiede in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie Neid, Mißtrauen und Stolz, die unter den Menschen und den Nationen wüten, bedrohen unablässig den Frieden und führen zu Kriegen. Alles, was unternommen wird, um diese Übel zu besiegen, trägt zum Aufbau des Friedens und zur Vermeidung des Krieges bei (Vgl. dazu auch 1938, 2538, 1941).
„Insofern die Menschen Sünder sind, droht ihnen die Gefahr des Krieges, und sie wird ihnen drohen bis zur Ankunft Christi. Soweit aber die Menschen sich in Liebe vereinen und so die Sünde überwinden, überwinden sie auch die Gewaltsamkeit, bis sich einmal die Worte erfüllen: ‚Zu Pflügen schmieden sie ihre Schwerter um, zu Winzermessern ihre Lanzen. Kein Volk zückt mehr gegen das andere das Schwert. Das Kriegshandwerk gibt es nicht mehr‘ (Jes 2,4)“ (GS 78,6).
Röm.-kath. Katechismus, 2307 – 2317
Sieben Jahre Krieg in Syrien und kein Ende
Interview von «Kirche in Not» mit dem maronitischen Bischof Antoine Chbeir Der Alltag der Menschen im syrischen Tartus gestaltet sich weiterhin sehr schwierig – und dies in einer von der Regierung kontrollierten Region, weit weg von den Bombenangriffen auf Damaskus. Nach siebenjährigem, bewaffnetem Konflikt ist die Lage kritisch, so der maronitische Bischof Antoine Chbeir gegenüber einer… Continue reading Sieben Jahre Krieg in Syrien und kein Ende
Öffentliche Bekundung des christlichen Glaubens ist zur Straftat geworden
Anlässlich des Gebetstags für die christlichen Märtyrer färbt sich u.a. das römische Kolosseum rot Die maronitische Kathedrale St. Elias im syrischen Aleppo, die Kirche St. Paul im irakischen Mossul und das Kolosseum in Rom werden sich am Abend des 24. Februar rot färben. Anlass ist der Gebetstag für die Märtyrer. Auf diese Weise wird der… Continue reading Öffentliche Bekundung des christlichen Glaubens ist zur Straftat geworden
Weil die Gesetzlosigkeit überhandnimmt, wird die Liebe bei vielen erkalten
Botschaft von Papst Franziskus zur österlichen Busszeit 2018 Liebe Brüder und Schwestern, wieder kommt das Osterfest auf uns zu! Zur Vorbereitung darauf schenkt uns die göttliche Vorsehung jedes Jahr die Fastenzeit als »eine Zeit der Umkehr und der Buße«, welche die Möglichkeit der Rückkehr zum Herrn aus ganzem Herzen und mit dem gesamten Leben verkündet… Continue reading Weil die Gesetzlosigkeit überhandnimmt, wird die Liebe bei vielen erkalten