Erzbischof Gänswein in der Sigmund-Freud-Universität in Wien – übertragen von EWTN Welche Rolle kann der Glaube in Krisenzeiten spielen, wie wir sie in der Corona-Pandemie erleben? Auf diese Frage antwortet Erzbischof Georg Gänswein in seinem Vortrag «Resilienzfaktor Spiritualität – Macht uns der Glaube krisenfest?» anlässlich der digitalen Tagung «Krise & Chance» unter der Schirmherrschaft der… Continue reading Resilienzfaktor Spiritualität – Macht uns der Glaube krisenfest?
Schlagwort: Lehramt
Lehramt bezeichnet die der Kirche (als hierarchisch verfaßter und mit einer Sendung zur Bezeugung Jesu Christi begabter, eschatologisch endgültiger Gemeinde der an Jesus Christus Glaubenden) notwendig innewohnende, aktive und Gehorsam fordernde, rechtlich gefaßte Befähigung der Weiterbezeugung der Gott selbst mitteilenden Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus. Weil die Kirche die Greifbarkeit der endgültigen, weil im Gott-Menschen sich ereignenden Selbstoffenbarung Gottes ist, kann sie als Ganze nicht aus der eschatologischen Gnade, also auch der Wahrheit als Gnade, herausfallen. Das Christusereignis bezeugt sich glaubensfordernd selbst und begründet damit auch die „Autorität“ der Zeugen, aber es bezeugt sich im Munde der rechtmäßig gesandten Zeugen selber in der damit gegebenen Autorität (Lk 10, 16; Mt 28, 19 f), die von einem Zeugen zum anderen in geschichtlicher Kontinuität rechtlicher Art weitergegeben wird (Tradition, Suecessio apostolica). Erster und totaler Träger dieses Wortes des Zeugnisses, das das Christusereignis zum geschichtlich gegenwärtigen für alle Zeiten macht, ist die Gemeinde der an Jesus Christus Glaubenden, die Kirche als solche und ganze. Das aber bedeutet: dort, wo und wenn die Kirche als ganze ihren Glauben mit einer absoluten Glaubensforderung bezeugt, kann sie nicht die Wahrheit Christi nicht bezeugen. Die Kirche als ganze kann aber entsprechend ihrer heutigen konkreten Verfassung mit einer absoluten Glaubensforderung die Wahrheit Christi in einer doppelt-einen Weise bezeugen: in der Einheit ihrer lehrenden Zeugenschaft, im Gesamtepiskopat, der als ganzer in seiner Einheit die legitime Nachfolgeschaft des Apostelkollegiums innehat (Bischof), und dementsprechend auch in der personalen und handlungsfähigen Spitze dieses Kollegiums, im römischen Bischof, dem Papst. Die letzte Eigenart der Lehrautorität von Papst und Bischöfen ist nur vom eschatologischen Wesen der Kirche her verständlich zu machen. Die Träger der Lehre empfangen zwar ihre Vollmacht nicht durch eine Bestellung von Seiten der Glieder der Kirche, aber ihre Autorität und deren „Unfehlbarkeit“ ist nur denkbar innerhalb dieser eschatologischen Glaubensgemeinschaft und ist ein Moment an der Realisation desjenigen Willens Gottes in Jesus Christus, durch den die heilschaffende Wahrheit des Christusereignisses in der Welt geschichtlich präsent bleibt. Das so verstandene Lehramt ersetzt nicht das Walten des Geistes, sondern bleibt ihm und seiner Führung Untertan. Nach dem Selbstverständnis des katholischen Lehramts eignet die lehramtliche Vollmacht dem Gesamtepiskopat (DS 3020 3050ff 3061; vgl. 125f 686 1247-1271 1477-1480 1520 3000 3011 u.ö., NR 44 436f 446; vgl. 155f 562f 627f 500 629 680f 471 97 u.ö.; II. Vat., Kirche 21-25 u.ö.), insofern er unter sich und mit dem römischen Bischof als seinem Haupt eins ist, und dem römischen Bischof (DS 3073 f, NR 454), insofern er autoritatives Haupt (nicht bloß vom Kollegium selbst sekundär abgeleitetes Repräsentationsorgan eines auch ohne ihn fertig konstituierten Kollegiums) dieses Kollegiums ist. Die autoritativ leitende Repräsentanz der Gesamtkirche (Papst und Episkopat) kann als „ordentliches Lehramt“ wirken (in verschiedenen Graden der Verbindlichkeit der Lehre), in dem ordentlichen Vollzug des Kerygma und der Lenkung und Überwachung der Theologie. Wenn dieses Kerygma etwas als von Gott geoffenbart mit einer absoluten Glaubensforderung in der ganzen Kirche vorträgt, dann muß dieses Kerygma absolut durch den Geist Gottes vor dem Irrtum bewahrt sein; in diesem Fall ist das Lehramt also unfehlbar (DS 2879 3011, NR 435 97, II. Vat., Kirche 25). Dasselbe gilt, wenn in einem Akt des außerordentlichen Lehramtes (besser: in einem außergewöhnlichen Akt des einen, normalen [und so ordentlichen] Lehramtes) der Papst (DGL: DS 3073 f, NR 454, II. Vat., Kirche 25) oder ein allgemeines Konzil (DS 1478 f 2923, II. Vat., Kirche 25) eine feierliche Definition erlassen, d.h. in Berufung auf ihre höchste Lehrautorität und die durch den Heiligen Geist der Kirche erwirkte Bewahrung der göttlichen Offenbarung in der Kirche zu einem bestimmten Satz als einem von Gott geoffenbarten eine absolute Glaubenszustimmung von der ganzen Kirche fordern (Unfehlbarkeit). Die definitiven Entscheidungen des Lehramtes sind einerseits irreformabel, andererseits der Geschichtlichkeit menschlicher Wahrheitserkenntnis, mitlaufenden Mißverständnissen, einer Veränderung der Sprache usw. unterworfen. Nach „rückwärts“ kann ein Dogma in seinem eigentlich gemeinten Sinn und Inhalt nie als Irrtum verworfen werden; nach „vorn“ ist es immer „reformabel“, d.h. neu und besser aussagbar. Bei nicht definierten, aber authentischen (verbindlich vorgetragenen) Lehräußerungen können der kirchlichen Lehrautorität Irrtümer unterlaufen und sind ihr faktisch Irrtümer unterlaufen. Die kirchliche Lehrautorität hat faktisch auch nicht selten zur vermeintlichen Wahrung der eigentlichen und letzten Glaubenssubstanz unangemessen hart und ungerecht, d. h. unmoralisch, gehandelt. Im Voraus zu Lehrentscheidungen und Weisungen sind alle Träger des Lehramtes sittlich verpflichtet, ihre Informationspflicht bestmöglich zu erfüllen. Da sich das Lehramt nicht bloß um sachliche Richtigkeit, sondern um möglichst große Effizienz seiner Entscheidungen in der Kirche bemühen muß, hat es nicht das Recht, bloß seine formale Autorität geltend zu machen. Das Lehramt hat die Pflicht, sich als Organ und Funktion der Kirche als ganzer zu empfinden und dem Hörenden deutlich zu machen, daß es nicht bloß eine wahre Doktrin vorlegen, sondern den Menschen mit der Wirklichkeit seines Heiles in Beziehung bringen will. Da das Lehramt bei seinen Entscheidungen keine neue Offenbarung erhält, hat es die Pflicht, dem Hörenden verständlich zu machen, wie es seine Entscheidungen aus der Ganzheit der lebendig in der Kirche geglaubten einen Offenbarung Gottes gewonnen hat. Unbestreitbar ist in den letzten Jahrhunderten seit dem Tridentinum eine Funktionserweiterung des Lehramtes eingetreten, insofern das Lehramt nicht mehr nur Wächter- und Schiedsinstanz, sondern auch Auslegungs- und Lehrinstanz zu sein beansprucht. Das bedeutet angesichts eines theologischen Pluralismus, daß das Lehramt sich auswählend instrumentell einer bestimmten Theologie bedient. Auch hier ist vom Lehramt Aufschluß über die Gründe einer solchen Auswahl zu fordern. kthW
Die wachsende Bedrohung der Religionsfreiheit
Dr. Thomas Heine-Geldern zum Bericht «Religionsfreiheit weltweit» 2021 Der aktuelle Bericht zur „Religionsfreiheit weltweit“ ist seit dem 20. April 2021 abrufbar unter: https://kirche-in-not.ch. Auf der Internetseite können sowohl die einzelnen Länderberichte, die Regionalstudien und die Weltkarte eingesehen werden. Auch ein Download des gesamten Berichts ist möglich. Hier das YouTube-Interview von EWTN – Katholisches Fernsehen weltweit:… Continue reading Die wachsende Bedrohung der Religionsfreiheit
300 Jahre gläubige und ungläubige Theologie
Prälat Professor Dr. Georg May über sein Buch «300 Jahre gläubige und ungläubige Theologie» Grüß Gott! Herzlich willkommen! Theologie, hat die Theologie etwas mit dem Glauben zu tun? Wenn sie sagen, klar, natürlich, die Theologie hat etwas mit dem Glauben zu tun. Gibt es denn auch ungläubige Theologie? Ja, die gibt es, das sagt jemand,… Continue reading 300 Jahre gläubige und ungläubige Theologie