Im moralischen Gewissen spricht Gott zu jedem Menschen Zur Vollversammlung der Päpstlichen Akademie für das Leben hielt Papst Benedikt XVI. im Jahr 2011 im Vatikan eine Ansprache: „Abtreibung löst kein Problem – aber sie tötet ein Kind, zerstört die Frau, blendet das Gewissen des Vaters und ruiniert häufig das Familienleben.” Er appellierte an das Gewissen… Continue reading Abtreibung löst kein Problem, tötet ein Kind, zerstört die Frau, blendet das Gewissen des Vaters
Schlagwort: Ehesakrament
Ehe soziologisch: eine feste Geschlechtsgemeinschaft mit sich wandelnden Strukturen; Ehe im katholischen Verständnis: die rechtmäßige Verbindung von Mann und Frau zur dauernden leiblichen und geistigen Gemeinschaft.
I. Im Alten Testament ist die Ehe als einzige soziologische Institution ausdrücklich im Schöpferwillen Gottes verankert, ein Verhältnis zweier geschlechtsverschiedener, gleichwertiger und gleichberechtigter Menschen, eine heilige Ordnung von Anfang an (Gn 1,27f); in der altestamentlichen Bundesgeschichte steht sie – nicht auf der Höhe des Schöpfungsberichtes – ganz im Dienst der Erhaltung und Weiterführung der Sippe des Mannes. So ist die Eheschließung Sache der Familienoberhäupter, ihr Zweck ist die Erzeugung von Nachkommenschaft. Die „bürgerlich“ rechtlich-moralischen Forderungen sind für Mann und Frau verschieden; der Mann kann nur die fremde, die Frau nur die eigene Ehe brechen. Eine Verpflichtung zur Einehe kennt das Alte Testament nicht. Die Ehe ist dort grundsätzlich lösbar. Ehelosigkeit ist dem Alte Testament als Lebensform fremd.
II. Im Neuen Testament schlägt sich das spezifisch neutestamentliche Verständnis darin nieder, daß Jesus die Ehe als von Gott gewirkte, auf Dauer angelegte Einheit von einem Mann und einer Frau erklärt und der Frau darin die vom Schöpfungsbericht intendierte gleichberechtigte Stellung wiedergibt (Mk 10, 6-9; Mt 19, 4ff). Als Lebensform dieser Weltzeit kann Heiraten den Menschen jedoch vor Gott schuldig machen, wenn er darüber den in Jesus ergangenen und bleibenden Anruf Gottes überhört (Lk 14,20; siehe evangelische Räte). Beide Linien werden in den Apostelbriefen weitergeführt (vgl. vor allem 1 Kor 7). Darüber hinaus wird der heilsgeschichtliche Ort der Ehe im Vergleich zu der Ehe Jesu Christi mit der Kirche gefunden (siehe Brautsymbolik, siehe Kirche); weil die Ehe das Abbild der gnadenvollen Verbindung Jesu Christi mit der Kirche ist (Eph 5,32), ist sie selbst schon grundsätzlich als wirksame zeichenhafte Gegenwart des göttlichen Gnadenwillens gesehen (das heisst Sakrament). Es ist nicht zu leugnen, daß die beiden christlichen Haltungen zur Ehe durch Paulus und seine spätere Interpretation ungleichgewichtig überliefert wurden, so daß sich die theologische Tradition (unter dem Einfluß des Augustinus) weitgehend der Frage zuwandte, inwieweit Ehe gerechtfertigt sein könnte.
III. Lehre der Kirche. Jede gültige Ehe unter zwei Getauften (also auch zwischen zwei nichtkatholischen Christen, nicht dagegen zwischen einem katholischen Getauften, der die katholische Eheschließungsform nicht beachtet, und einem Nichtkatholiken) ist ein Sakrament (DS 718 761; DGL: DS 1514; NR 356). Dies beruht darauf, daß die liebende Lebenseinheit zweier Personen eine Beziehung zu Gott als Grund und Ziel impliziert, daß jede Gemeinschaft von Christen in Jesus Christus eine Vergegenwärtigung Jesu und damit auch der Kirche einschließt (Mt 18,20), so daß dies in besonderem Maß von der Ehe als der kleinsten, aber totalen Gemeinschaft in Jesus Christus gesagt werden muß. Spender des Ehesakramentes sind die Brautleute selbst, insofern sie in gültiger Weise ihren Ehewillen äußern. Der für Katholiken im Normalfall zur Gültigkeit geforderte Priester (bzw. Diakon) waltet als Amtszeuge, der einen kirchlichen Jurisdiktionsakt vornimmt. Zum gültigen Empfang dieses Sakramentes sind alle Getauften fähig, sofern keine Ehehindernisse vorliegen (siehe unten). „Natürliche“ Ehe ist – im Gegensatz zur sakramentalen Ehe – die gültige Ehe zwischen zwei Ungetauften. Wesentliche Wirkung des gültigen Eheabschlusses ist das Eheband, das seiner Natur nach lebenslänglich und ausschließlich ist; eine unter Christen gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann nur durch den Tod gelöst werden. (Unbestreitbar hat die Kirche die Pflicht, die Beständigkeit der Ehe und die Treue der Eheleute zueinander im Geist Jesu zu fördern. Sie hat daneben allerdings auch die Pflicht, sich im Geist Jesu, das heisst ohne Achtung und Diskriminierung, um Geschiedene und unter Umständen Wiederverheiratete zu kümmern. Die Kirche hat keine Möglichkeit, über die Gründe des Scheiterns einer Ehe oder über den Tatbestand ihrer Zerrüttung ein Urteil abzugeben.) Aus dem Eheband ergibt sich die gegenseitige Ehepflicht zur Treue, zur Lebensgemeinschaft, zur gegenseitigen geistigen und leiblichen Hilfe. Das II. Vatikanum versuchte, von einer juristischen und biologistischen Sicht der Ehe wegzukommen, indem es die Ehe als Bund und Teilhabe an der Liebe Jesu zur Kirche beschrieb und die Liebe der Ehegatten als Ehegut neben der Zeugung von Kindern hervorhob (Kirche/Welt 47-51; Kirche 11).
IV. Katholische Ehegesetzgebung (CIC can. 1012-1143). Weil der Ehevertrag unter Christen Sakrament ist, Vertrag und Sakrament aber nicht voneinander getrennt werden können, beansprucht die Kirche allein die Ehegesetzgebung und Ehegerichtsbarkeit. Für die gültige Eheschließungsform eines katholischen Christen ist die aktive Assistenz des Pfarrers des Eheschließungsortes (oder seines Delegierten) und wenigstens zweier Zeugen erforderlich. In Todesgefahr (oder sonst innerhalb Monatsfrist) ist auch eine vor zwei Zeugen geschlossene Ehe gültig, wenn ein trauungsberechtigter Priester (bzw. Diakon) ohne schwere Nachteile nicht beizubringen ist (außerordentliche Eheschließungsform). Diese kirchliche Eheschließungsform bindet alle, die in der katholischen Kirche getauft oder zu ihr zurückgekehrt sind, auch wenn einer nach der Taufe (oder Rückkehr) von ihr abgefallen ist; auch wenn der katholisch Getaufte die Ehe (nach erlangter Dispens) mit einem Andersgläubigen schließt. Eine gewöhnliche Vorbereitung zur Ehe bilden (Verlöbnis,) Brautunterricht und Aufgebot, für die im allgemeinen der Pfarrer der Braut anzugehen ist. Die Dispens von Ehehindernissen (aufschiebende: einfache Gelübde, gesetzliche Verwandtschaft, Bekenntnisverschiedenheit; trennende: Eheunmündigkeit, geschlechtliches Unvermögen, ein noch bestehendes Eheband, Religionsverschiedenheit, höhere Weihen, feierliche Ordensgelübde, Blutsverwandtschaft, qualifizierter Ehebruch u.a.) muß – soweit überhaupt möglich – vor der Eheschließung von Seiten des zuständigen Bischofs geschehen. Zur Ehekonsenserklärung (Jawort, siehe Consensus) von Seiten der Brautleute kommt von Seiten der Kirche seit den ältesten Zeiten die Eheeinsegnung, Trauung; sie soll möglichst innerhalb der Brautmesse erfolgen.
V. Kirchlich-eheliche Existenz. Die personale Liebe, die sich in der Ehe ihre Erscheinung schafft, ist in der jetzigen Heilsordnung faktisch von der Gnade Gottes getragen, die von sich aus diese Liebe immer heilt, erhöht und auf die Unmittelbarkeit Gottes hin öffnet. Das geschieht nicht erst dann, wenn diese Liebe der ausdrücklichen Botschaft des Evangeliums begegnet, also nicht erst in einer kirchlich-sakramentalen Ehe. In der Perspektive von Eph 5 läßt sich sagen: Die Einheit zwischen Jesus Christus und der Kirche (der von Gott geliebten Menschheit) ist der bewirkende Grund der Einheit zwischen Mann und Frau im voraus zu der Frage, ob und wieweit diese bewirkte Einheit auch alle Eigentümlichkeiten der bewirkenden Einheit an sich trägt. Die bewußte christliche Ehe ist dann die wirkliche Repräsentanz für die einende Liebe Gottes in Jesus Christus zur Menschheit; in dieser Ehe wird die Kirche in der Form der kleinsten, aber wahren Einzelkirche in der Welt präsent. Dieser Zeichenfunktion gilt die besondere Gnade der Ehe als Sakrament.
kthW