{"id":204,"count":13,"description":"Lehramt bezeichnet die der Kirche (als hierarchisch verfa\u00dfter und mit einer Sendung zur Bezeugung Jesu Christi begabter, eschatologisch endg\u00fcltiger Gemeinde der an Jesus Christus Glaubenden) notwendig innewohnende, aktive und Gehorsam fordernde, rechtlich gefa\u00dfte Bef\u00e4higung der Weiterbezeugung der Gott selbst mitteilenden Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus. Weil die Kirche die Greifbarkeit der endg\u00fcltigen, weil im Gott-Menschen sich ereignenden Selbstoffenbarung Gottes ist, kann sie als Ganze nicht aus der eschatologischen Gnade, also auch der Wahrheit als Gnade, herausfallen. Das Christusereignis bezeugt sich glaubensfordernd selbst und begr\u00fcndet damit auch die \u201eAutorit\u00e4t\u201c der Zeugen, aber es bezeugt sich im Munde der rechtm\u00e4\u00dfig gesandten Zeugen selber in der damit gegebenen Autorit\u00e4t (Lk 10, 16; Mt 28, 19 f), die von einem Zeugen zum anderen in geschichtlicher Kontinuit\u00e4t rechtlicher Art weitergegeben wird (Tradition, Suecessio apostolica). Erster und totaler Tr\u00e4ger dieses Wortes des Zeugnisses, das das Christusereignis zum geschichtlich gegenw\u00e4rtigen f\u00fcr alle Zeiten macht, ist die Gemeinde der an Jesus Christus Glaubenden, die Kirche als solche und ganze. Das aber bedeutet: dort, wo und wenn die Kirche als ganze ihren Glauben mit einer absoluten Glaubensforderung bezeugt, kann sie nicht die Wahrheit Christi nicht bezeugen. Die Kirche als ganze kann aber entsprechend ihrer heutigen konkreten Verfassung mit einer absoluten Glaubensforderung die Wahrheit Christi in einer doppelt-einen Weise bezeugen: in der Einheit  ihrer lehrenden Zeugenschaft, im Gesamtepiskopat, der als ganzer in seiner Einheit die legitime Nachfolgeschaft des Apostelkollegiums innehat (Bischof), und dementsprechend auch in der personalen und handlungsf\u00e4higen Spitze dieses Kollegiums, im r\u00f6mischen Bischof, dem Papst. Die letzte Eigenart der Lehrautorit\u00e4t von Papst und Bisch\u00f6fen ist nur vom eschatologischen Wesen der Kirche her verst\u00e4ndlich zu machen. Die Tr\u00e4ger der Lehre empfangen zwar ihre Vollmacht nicht durch eine Bestellung von Seiten der Glieder der Kirche, aber ihre Autorit\u00e4t und deren \u201eUnfehlbarkeit\u201c ist nur denkbar innerhalb dieser eschatologischen Glaubensgemeinschaft und ist ein Moment an der Realisation desjenigen Willens Gottes in Jesus Christus, durch den die heilschaffende Wahrheit des Christusereignisses in der Welt geschichtlich pr\u00e4sent bleibt. Das so verstandene Lehramt ersetzt nicht das Walten des Geistes, sondern bleibt ihm und seiner F\u00fchrung Untertan. Nach dem Selbstverst\u00e4ndnis des katholischen Lehramts eignet die lehramtliche Vollmacht dem Gesamtepiskopat (DS 3020 3050ff 3061; vgl. 125f 686 1247-1271 1477-1480 1520 3000 3011 u.\u00f6., NR 44 436f 446; vgl. 155f 562f 627f 500 629 680f 471 97 u.\u00f6.; II. Vat., Kirche 21-25 u.\u00f6.), insofern er unter sich und mit dem r\u00f6mischen Bischof als seinem Haupt eins ist, und dem r\u00f6mischen Bischof (DS 3073 f, NR 454), insofern er autoritatives Haupt (nicht blo\u00df vom Kollegium selbst sekund\u00e4r abgeleitetes Repr\u00e4sentationsorgan eines auch ohne ihn fertig konstituierten Kollegiums) dieses Kollegiums ist. Die autoritativ leitende Repr\u00e4sentanz der Gesamtkirche (Papst und Episkopat) kann als \u201eordentliches Lehramt\u201c wirken (in verschiedenen Graden der Verbindlichkeit der Lehre), in dem ordentlichen Vollzug des Kerygma und der Lenkung und \u00dcberwachung der Theologie. Wenn dieses Kerygma etwas als von Gott geoffenbart mit einer absoluten Glaubensforderung in der ganzen Kirche vortr\u00e4gt, dann mu\u00df dieses Kerygma absolut durch den Geist Gottes vor dem Irrtum bewahrt sein; in diesem Fall ist das Lehramt also unfehlbar (DS 2879 3011, NR 435 97, II. Vat., Kirche 25). Dasselbe gilt, wenn in einem Akt des au\u00dferordentlichen Lehramtes (besser: in einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Akt des einen, normalen [und so ordentlichen] Lehramtes) der Papst (DGL: DS 3073 f, NR 454, II. Vat., Kirche 25) oder ein allgemeines Konzil (DS 1478 f 2923, II. Vat., Kirche 25) eine feierliche Definition erlassen, d.h. in Berufung auf ihre h\u00f6chste Lehrautorit\u00e4t und die durch den Heiligen Geist der Kirche erwirkte Bewahrung der g\u00f6ttlichen Offenbarung in der Kirche zu einem bestimmten Satz als einem von Gott geoffenbarten eine absolute Glaubenszustimmung von der ganzen Kirche fordern (Unfehlbarkeit). Die definitiven Entscheidungen des Lehramtes sind einerseits irreformabel, andererseits der Geschichtlichkeit menschlicher Wahrheitserkenntnis, mitlaufenden Mi\u00dfverst\u00e4ndnissen, einer Ver\u00e4nderung der Sprache usw. unterworfen. Nach \u201er\u00fcckw\u00e4rts\u201c kann ein Dogma in seinem eigentlich gemeinten Sinn und Inhalt nie als Irrtum verworfen werden; nach \u201evorn\u201c ist es immer \u201ereformabel\u201c, d.h. neu und besser aussagbar. Bei nicht definierten, aber authentischen (verbindlich vorgetragenen) Lehr\u00e4u\u00dferungen k\u00f6nnen der kirchlichen Lehrautorit\u00e4t Irrt\u00fcmer unterlaufen und sind ihr faktisch Irrt\u00fcmer unterlaufen. Die kirchliche Lehrautorit\u00e4t hat faktisch auch nicht selten zur vermeintlichen Wahrung der eigentlichen und letzten Glaubenssubstanz unangemessen hart und ungerecht, d. h. unmoralisch, gehandelt. Im Voraus zu Lehrentscheidungen und Weisungen sind alle Tr\u00e4ger des Lehramtes sittlich verpflichtet, ihre Informationspflicht bestm\u00f6glich zu erf\u00fcllen. Da sich das Lehramt nicht blo\u00df um sachliche Richtigkeit, sondern um m\u00f6glichst gro\u00dfe Effizienz seiner Entscheidungen in der Kirche bem\u00fchen mu\u00df, hat es nicht das Recht, blo\u00df seine formale Autorit\u00e4t geltend zu machen. Das Lehramt hat die Pflicht, sich als Organ und Funktion der Kirche als ganzer zu empfinden und dem H\u00f6renden deutlich zu machen, da\u00df es nicht blo\u00df eine wahre Doktrin vorlegen, sondern den Menschen mit der Wirklichkeit seines Heiles in Beziehung bringen will. Da das Lehramt bei seinen Entscheidungen keine neue Offenbarung erh\u00e4lt, hat es die Pflicht, dem H\u00f6renden verst\u00e4ndlich zu machen, wie es seine Entscheidungen aus der Ganzheit der lebendig in der Kirche geglaubten einen Offenbarung Gottes gewonnen hat. Unbestreitbar ist in den letzten Jahrhunderten seit dem Tridentinum eine Funktionserweiterung des Lehramtes eingetreten, insofern das Lehramt nicht mehr nur W\u00e4chter- und Schiedsinstanz, sondern auch Auslegungs- und Lehrinstanz zu sein beansprucht. Das bedeutet angesichts eines theologischen Pluralismus, da\u00df das Lehramt sich ausw\u00e4hlend instrumentell einer bestimmten Theologie bedient. Auch hier ist vom Lehramt Aufschlu\u00df \u00fcber die Gr\u00fcnde einer solchen Auswahl zu fordern. kthW","link":"https:\/\/www.ifit.li\/?tag=lehramt","name":"Lehramt","slug":"lehramt","taxonomy":"post_tag","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags\/204","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/tags"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ifit.li\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/taxonomies\/post_tag"}],"wp:post_type":[{"href":"https:\/\/www.ifit.li\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fposts&tags=204"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}